Allgemeine Zahlungs-, Leistungs- und Lieferbedingungen der Firma SH SULPHTEC GmbH


I. Geltungsbereich
1. Die nachstehenden Bedingungen gelten für alle zwischen dem Auftraggeber und uns geschlossenen Verträge über unsere Lieferungen und Leistungen. Sie gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart werden. Abweichende Bedingungen des Bestellers, die wir nicht ausdrücklich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Die nachstehenden Bedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers die den Auftrag vorbehaltlos ausführen.
2. Der Vertrag kommt mit dem Inhalt unserer Auftragsbestätigung zustande. In den Verträgen sind alle Vereinbarungen, die zwischen unserem Kunden und uns zur Ausführung des Auftrages getroffen wurden, schriftlich niedergelegt.

II. Angebot und Vertragsschluss, Schutzrechte
1. Eine Bestellung des Kunden, die als Angebot zum Abschluss eines Vertrages zu qualifizieren ist, können wir innerhalb von zwei Wochen durch Übersendung einer Auftragsbestätigung oder durch Zusendung der bestellten Produkte innerhalb der gleichen Frist annehmen.
2. Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich, es sei denn, dass wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben.
3. An allen Mustern, Kostenvoranschlägen, Entwürfen, Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Kalkulationen und anderen Unterlagen körperlicher, wie unkörperlicher Art, auch in elektrischer Form, besteht zu unseren Gunsten Eigentum und Urheberrecht. Sämtliche Eigentums-, Urheber- sowie Schutzrechte dürfen vom Käufer nur nach unserer vorherigen schriftlichen Einwilligung benutzt oder an Dritte weitergegeben werden, völlig unabhängig davon, ob diese unsererseits als vertraulich gekennzeichnet wurden. Soweit wir aufgrund von Zeichnungen, Muster oder sonstigen Vorgaben des Käufers liefern, übernimmt dieser die Gewähr dafür, dass Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden und stellt uns insoweit von allen Ansprüchen Dritter frei. Kommt ein Auftrag nicht zustande, sind uns auf Verlangen sämtliche genannte Unterlagen einschließlich eventuell gefertigter Kopien unverzüglich zurück zu geben. Der Käufer hat von ihm zur Verfügung gestellte Daten und Unterlagen auf Eignung für den vorgesehenen Vertragszweck und die Umsetzungsmöglichkeit zu prüfen. Diese gilt auch für die Auswahl geeigneter Materialien. Ihn trifft die Pflicht, sich über die Verwendungsmöglichkeiten zu informieren. Wir sind nicht verpflichtet, An- und/oder Vorgaben des Käufers auf Richtigkeit und/oder rechtliche Konformität zu prüfen. Über offenkundige Unstimmigkeiten werden wir den Käufer informieren. Wir verpflichten uns, vom Besteller als vertraulich bezeichnete Information und Unterlagen nur mit dessen Zustimmung Dritten zugänglich zu machen.
4. Jedwede Abtretung von Ansprüchen aller Art seitens des Kunden ist nur mit unserer schriftlichen Einwilligung zulässig und wirksam.

III. Preise, Zahlungsbedingungen
1. Unsere Preise gelten bei Ermangelung gesonderter Vereinbarung ab unserem Standort/Werk ohne Verladung, Fracht, Entladung und Verpackung, soweit in der Auftragsbestätigung nichts anderes festgelegt wurde. In unseren Preisen ist die gesetzliche Umsatzsteuer nicht eingeschlossen. Diese werden wir in der gesetzlichen Höhe am Tage der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausweisen.
2. Wird keine abweichende Vereinbarung getroffen sind mit unserer Rechnungsausstellung vom Kunden zu entrichten: 1/3 Anzahlung mit Zugang unserer Auftragsbestätigung und Rechnung, 1/3 sobald wir Lieferbereitschaft anzeigen und 1/3 nach Auslieferung der Bestellung. Die erfüllte Lieferung wird an Ort und Stelle vom Kunden oder seinem Bevollmächtigten der Lieferschein quittiert. Er gilt als Abnahme. Spätere Abnahmen im Verhältnis des Bestellers zu seinen Auftraggebern haben auf die Fälligkeit unserer Ansprüche keinen Einfluss. Alle Zahlungen sind binnen 10 Tagen nach Fälligkeiten vom Kunden bargeldlos und spesenfrei in EUR auf eines unserer Konten zu zahlen.
3. Wir arbeiten mit Kreditversicherungen. Lehnt eine von uns beauftragte Versicherungsanstalt eine Kreditbürgschaft für den Besteller ab, so ist unser Kunde auf unser Verlangen verpflichtet eine selbstschuldnerische und unbeschränkte Bürgschaft eines im Inland ansässigen und zugelassenen Bankinstitutes im Auftragsumfang abzüglich eventueller Teilzahlungen beizubringen. Solange das nicht erfolgt, sind wir zum Rückbehalt unserer Leistungsverpflichtung berechtigt. Weitergehende Rechte bleiben unberührt.
4. Ein Skontoabzug ist nur bei einer besonderen schriftlichen Vereinbarung mit uns zulässig, ansonsten ausgeschlossen. Eine Zahlung gilt erst dann als erfolgt, wenn wir über den Betrag verfügen können. Im Falle von Scheckzahlungen gilt die Zahlung erst als erfolgt, wenn der Scheck eingelöst wird.
5. Gerät der Kunde mit einer Zahlung in Verzug, gelten die gesetzlichen Regelungen und steht uns für weitere Lieferungen und Leistungen das Zurückbehaltungsrecht zu. Befindet sich der Käufer uns gegenüber mit irgendwelchen Zahlungsverpflichtungen im Verzug, so werden alle bestehenden Forderungen sofort fällig.
6. Der Kunde ist zur Aufrechnung, auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden, nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, von uns anerkannt wurden oder unstreitig sind. Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.
7. Wir sind berechtigt, die Ansprüche aus unseren Geschäftsverbindungen abzutreten.

IV. Liefer- und Leistungszeit
1. Liefertermine oder Fristen, die nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart worden sind, sind ausschließlich unverbindliche Angaben. Die von uns angegebene Lieferzeit beginnt erst, wenn die technischen Fragen abgeklärt sind. Ebenso hat der Kunde alle ihm obliegenden Verpflichtungen ordnungsgemäß und rechtzeitig zu erfüllen und, falls erforderlich, behördliche Genehmigungen einzuholen. Treten hier Verzögerungen ein, verlängert sich die Lieferzeit für uns entsprechend, bleiben wir aber zur Lieferung oder Teillieferung berechtigt. Die Einhaltung der Liefertermine steht unter dem Vorbehalt richtiger, vollständiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung und Nichtvorlage von Fällen höherer Gewalt wie z.B. Streiks etc., die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen. Wir sind zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt, soweit dies für den Kunden zumutbar ist.
2. Handelt es sich bei dem zugrunde liegenden Vertrag um ein Fixgeschäft i.S.v. § 286 Abs. 2 Nr. 4 BGB oder von § 376 HGB, haften wir unter Berücksichtigung von IV.1 dieser Bedingungen nach den gesetzlichen Bestimmungen. Gleiches gilt, wenn der Kunde infolge eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs berechtigt ist, den Fortfall seines Interesses an der weiteren Vertragserfüllung geltend zu machen. In diesem Fall ist unsere Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Ebenso haften wir dem Kunden bei Lieferverzug nach den gesetzlichen Bestimmungen, wenn dieser auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verletzung des Vertrages beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist. Unsere Haftung ist auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, wenn der Lieferverzug nicht auf einer von uns zu vertretenden vorsätzlichen Verletzung des Vertrages beruht. Weitergehender Schadensersatz ist ausgeschlossen.
3. Für den Fall, dass ein von uns zu vertretender Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, wobei uns ein Verschulden unserer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen zuzurechnen ist, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen mit der Maßgabe, dass in diesem Fall die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt ist.
4. Ansonsten kann der Kunde im Falle eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs für jede vollendete Woche des Verzugs eine pauschalierte Entschädigung i.H.v. 0,5 % des Lieferwertes, maximal jedoch nicht mehr als 5 % des Lieferwertes, geltend machen.
5. Eine weitergehende Haftung für einen von uns zu vertretenden Lieferverzug ist ausgeschlossen. Die weiteren gesetzlichen Ansprüche und Rechte des Käufers, die ihm neben dem Schadensersatzanspruch wegen eines von uns zu vertretenden Lieferverzugs zustehen, bleiben unberührt.
6. Kommt unser Kunde in Annahmeverzug, so sind wir berechtigt, Ersatz des entstehenden Schadens und etwaiger Mehraufwendungen zu verlangen. Gleiches gilt, wenn der Kunde Mitwirkungspflichten schuldhaft verletzt. Mit Eintritt des Annahme- bzw. Schuldnerverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Käufer über. Der vom Empfänger oder dessen Gehilfen quittierte Lieferschein beweist den ordnungsgemäßen, mangelfreien Empfang unserer Lieferungen und Leistungen. Er gilt beim Werklieferungsverhältnis als Abnahmebescheinigung.

V. Gefahrübergang, Versand, Verpackung
1. Verladung und Versand erfolgen unversichert auf Gefahr des Bestellers. Wir werden uns bemühen, hinsichtlich Versandart und Versandweg Wünsche und Interessen des Kunden zu berücksichtigen; dadurch bedingte Mehrkosten – auch bei vereinbarter Frachtfreilieferung – gehen zu Lasten des Bestellers.
2. Wird der Versand auf Wunsch oder aus Verschulden des Kunden verzögert, so lagern wir die Waren auf seine Kosten und Gefahr. In diesem Fall steht die Anzeige der Lieferbereitschaft dem Versand gleich.
3. Auf Wunsch und Kosten des Käufers werden wir die Lieferung durch eine Transportversicherung absichern.
4. Sofern der Transport zu Kosten nach Aufwand vereinbart wird, und wir mit der Organisation beauftragt sind, werden 5% vom Transportauftragswert dem Kunden hierfür berechnet.

VI. Abnahme
1. Die Parteien vereinbaren für alle Lieferungen und Leistungen eine förmliche Abnahme.
2. Der Verkäufer verpflichtet sich, vor Anlieferung des Kaufgegenstandes eine angemessene Vorabnahme in seinem Werk durchzuführen. Der Käufer ist zu dieser Vorabnahme 14 Tage vor dem geplanten Termin schriftlich oder in Textform einzuladen, Er kann, muss jedoch nicht an der Vorabnahme teilnehmen.
3. Abnahmefiktionen werden ausdrücklich ausgeschlossen. Nach Beendigung der Montage des Kaufgegenstandes (soweit eine erforderlich ist), der eingehenden Einweisung des Personals des Käufers unter Federführung und Verantwortung des Verkäufers erfolgt die Inbetriebnahme des Kaufgegenstandes in dem im vertragsgegenständlichen Terminplan festgelegten Zeitpunkt.
4. Nach Abschluss der Inbetriebnahme und dem erfolgreichen Probebetrieb führen die Parteien eine förmliche Abnahme durch. Das Ergebnis der Abnahme wird in einem schriftlichen Abnahmeprotokoll zwischen den Parteien festgehalten. Etwaige in dem Abnahmeprotokoll aufgeführte Mängel wird der Verkäufer unverzüglich beseitigen. Der Käufer ist nicht berechtigt, die Abnahme wegen unerheblicher Mängel zu verweigern.

VII. Sach- und Rechtsmängel, Haftung
1. Mängelansprüche des Käufers bestehen nur, wenn der Kunde seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügepflichten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen bei unbotmäßigen Einwirkungen oder Veränderungen des Liefergegenstandes durch den Kunden oder durch Dritte, ebenso bei nicht sachgerechter Verwendung. Lieferungen und Leistungen sind vom Besteller gem. § 377 HGB unverzüglich auf Vertragskonformität hin zu untersuchen. Zugleich erkennbare Mängel der Lieferung müssen uns ebenso wie Verpackungsschäden sofort, also noch vor bzw. beim Abladen mitgeteilt werden. Versteckte Mängel spätestens binnen drei Tagen ab erstmaliger Wahrnehmung bzw. erstmals bestehender Möglichkeit zur Wahrnehmung. Verletzungen der Untersuchungs- und Rügepflichten ziehen Rechtsverlust nach sich, soweit gesetzlich zulässig.
2. Bei berechtigten Mängelrügen, sind wir unter Ausschluss der Rechte des Kunden, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis herabzusetzen (Minderung), zur Nacherfüllung berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass wir aufgrund der gesetzlichen Regelungen zur Verweigerung der Nacherfüllung berechtigt sind. Der Käufer hat uns eine angemessene Frist zur Nacherfüllung zu gewähren. Die Nacherfüllung kann nach Wahl des Kunden durch Beseitigung des Mangels (Nachbesserung) oder Lieferung einer neuen Ware erfolgen. Wir tragen im Falle der Mangelbeseitigung die erforderlichen Aufwendungen, soweit sich diese nicht erhöhen, weil der Vertragsgegenstand sich an einem anderen Ort als dem Erfüllungsort befindet. Ist die Nacherfüllung fehlgeschlagen, kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung des Kaufpreises (Minderung) verlangen oder den Rücktritt vom Vertrag erklären. Die Nachbesserung gilt mit dem zweiten vergeblichen Versuch als fehlgeschlagen, soweit nicht aufgrund des Vertragsgegenstands weitere Nachbesserungsversuche angemessen und dem Käufer zumutbar sind, insbesondere gutachterliche Klärungen zur Qualität der Liefergegenstände geboten sind. Schadensersatzansprüche zu den nachfolgenden Bedingungen wegen des Mangels kann der Kunde erst geltend machen, wenn die Nacherfüllung fehlgeschlagen ist. Sein Recht zur Geltendmachung von weitergehenden Schadensersatzansprüchen zu den nachfolgenden Bedingungen bleibt hiervon unberührt.
3. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden verjähren ein Jahr nach Ablieferung der Ware bei dem Käufer, es sei denn, wir haben den Mangel arglistig verschwiegen; in diesem Fall gelten die gesetzlichen Regelungen.
4. Wir haften unabhängig von den nachfolgenden Haftungsbeschränkungen nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder vorsätzlichen Pflichtverletzung von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, sowie für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden. Für Schäden, die nicht von Satz 1 erfasst werden und die auf vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Vertragsverletzungen sowie Arglist von uns, unseren gesetzlichen Vertreter oder unseren Erfüllungsgehilfen beruhen, haften wir nach den gesetzlichen Bestimmungen. In diesem Fall ist aber die Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt, soweit wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht vorsätzlich gehandelt haben. In dem Umfang, in dem wir bezüglich der Ware oder Teile derselben eine Beschaffenheits- und/oder Haltbarkeitsgarantie abgegeben haben, haften wir auch im Rahmen dieser Garantie. Für Schäden, die auf dem Fehlen der garantierten Beschaffenheit oder Haltbarkeit beruhen, aber nicht unmittelbar an der Ware eintreten, haften wir allerdings nur dann, wenn das Risiko eines solchen Schadens ersichtlich von der Beschaffenheits- und Haltbarkeitsgarantie erfasst ist.
5. Wir haften auch für Schäden, die wir durch einfache fahrlässige Verletzung solcher vertraglichen Verpflichtungen verursachen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Wir haften jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
6. Eine weitergehende Haftung ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen, dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen statt der Leistung; hiervon unberührt bleibt unsere Haftung gemäß Abschnitt IV Ziff. 2 bis Abschnitt IV Ziff. 5 dieses Vertrages. Soweit unsere Haftung ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
7. Schadensersatzansprüche des Kunden wegen eines Mangels verjähren ein Jahr ab Ablieferung der Ware. Dies gilt nicht im Fall von uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen verschuldeten Verletzungen des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter vorsätzlich oder grob fahrlässig gehandelt haben, oder wenn unsere einfachen Erfüllungsgehilfen vorsätzlich gehandelt haben.

VIII. Eigentumsvorbehalt
1. Bis zur Erfüllung aller Forderungen, einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent, die uns gegen den Kunden jetzt oder zukünftig zustehen, bleibt die gelieferte Ware (Vorbehaltsware) unser Eigentum. Im Falle des vertragswidrigen Verhaltens des Kunden, z.B. Zahlungsverzug, haben wir nach vorheriger Setzung einer angemessenen Frist das Recht, die Vorbehaltsware zurückzunehmen. Nehmen wir die Vorbehaltsware zurück, stellt dies keinen Rücktritt vom Vertrag dar. Pfänden wir die Vorbehaltsware, ist dieses ein Rücktritt vom Vertrag. Wir sind berechtigt, die Vorbehaltsware nach der Rücknahme zu verwerten. Nach Abzug eines angemessenen Betrages für die Verwertungskosten, ist der Verwertungserlös mit den uns vom Kunden geschuldeten Beträgen zu verrechnen. Weitergehende Schadensersatzansprüche aus Pflichtverletzung des Kunden bleiben hiervon unberührt.
2. Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware ordnungsgemäß im Geschäftsverkehr zu veräußern und/ oder zu verwenden, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab; wir nehmen die Abtretung hiermit an. Wir ermächtigen den Kunden widerruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung kann jederzeit widerrufen werden, wenn der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Zur Abtretung dieser Forderung ist der Kunde auch nicht zum Zwecke des Forderungseinzugs im Wege des Factorings befugt, es sei denn, es wird gleichzeitig die Verpflichtung des Finanzdienstleistungsinstituts (Factor) begründet, die Gegenleistung in Höhe der Forderungen solange unmittelbar an uns zu bewirken, als noch Forderungen von uns gegen den Käufer bestehen.
3. Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Käufer wird in jedem Fall für uns vorgenommen. Sofern die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen verarbeitet wird, erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache gilt das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Im Falle der untrennbaren Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Sachen erwerben wir Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der gesetzlicher Umsatzsteuer) zu den anderen vermischten Sachen im Zeitpunkt der Vermischung. Ist die Sache des Kunden in Folge der Vermischung als Hauptsache anzusehen, sind er und wir uns einig, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt; die Übertragung nehmen wir hiermit an. Unser so entstandenes Allein- oder Miteigentum an einer Sache verwahrt der Kunde für uns.
4. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware, insbesondere Pfändungen, wird der Käufer auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen, damit wir unsere Eigentumsrechte durchsetzen können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde.
5. Wir sind verpflichtet, die uns zustehenden Sicherheiten insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt, dabei obliegt uns die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten.
6. Zur Geltendmachung der Rechte aus Eigentumsvorbehalt ist ein Rücktritt vom Vertrag nicht erforderlich, es sei denn, der Kunde ist Verbraucher.

IX. Allgemeine Montagekosten*

Stundensätze

Ingenieur 100,00 EUR/Std. 
Techniker / Obermonteur 89,00 EUR/Std.
Monteur 79,00 EUR/Std.
Elektriker 82,00 EUR/Std.
SPS-Techniker 100,00 EUR/Std.

Zuschläge

Mo. – Fr. über 10 h + 25%
Sa. + 25%
So. + 50%
Feiertag + 100%
Nachtarbeit 20:00 – 6:00 Uhr + 25%
Fallen mehrere Zuschläge zusammen, addieren sich diese.

Fahrtkosten

PKW 1,20 EUR/km
Transporter >2,5 to 1,35 EUR/km

Spesen

Inland
> 8 h 16,00 EUR/d und Mann 
> 24 h 32,00 EUR/d und Mann

Ausland – gemäß Bundesministerium der Finanzen geltenden Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen und Übernachtungskosten im Ausland

Übernachtung

gemäß Nachweis, mind. Pauschbetrag 70,00 EUR 
Reisezeit gilt als Arbeitszeit

Zahlung

10 Tage netto zzgl. gesetzlicher Mwst.

*Die im Punkt IX definierte Stundensätze gelten für Deutschland und EU-Länder

X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anzuwendendes Recht
1. Erfüllungsort und Gerichtsstand für Lieferungen und Zahlungen (einschließlich Scheck- und Wechselklagen) sowie sämtliche sich zwischen uns und dem Käufer ergebenden Streitigkeiten aus den zwischen uns und ihm geschlossenen Kaufverträgen ist Potsdam.
2. Die Beziehungen zwischen den Vertragsparteien regeln sich ausschließlich nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht, insbesondere nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch und Handelsgesetzbuch. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

Version 01-2024